Tätigkeitsschwerpunkt Landschaftsplanung
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Die Landschaftsplanung ist das Instrument zur Wahrung der Interessen von Natur und Landschaft.
Mit der Zunahme der Bebauung, der Ausweitung urbaner Lebensräume in die einst ländlich geprägte Landschaft und dem Wandel
der Lebensgewohnheiten gewinnen sie aber auch für uns an Bedeutung für Wohlbefinden, Gesundheit, und Freizeitgestaltung.
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Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung
für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass
1. die biologische Vielfalt,
2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur
und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).
§ 1 BNatSchG
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Die in den Naturschutzgesetzen geforderten Planungsinstrumente [Landschaftsprogramm (Land), Landschaftsrahmenplan (Kreis),
Landschaftsplan (Gemeinde) und Grünordnungsplan (Teil einer Gemeinde)] stellen einen eigenständigen
landschaftspflegerischen Fachbeitrag dar, der Grundlage für den Abwägungsprozess in Raumordnung sowie der
gemeindlichen Bauleitplanung zur Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege darstellt und zur
geordneten städtebaulichen Entwicklung beitragen soll. Umweltverträglichkeitsstudie, Umweltverträglichkeitsprüfung und
Landschaftspflegerischer Begleitplan sind entspr. Fachplanungen zuzuordnen.
Die Landschaftspflegerische Begleitplanung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines
Vorhabens und zeigt Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung bzw. Ausgleich des Eingriffs auf. (Eingriffsregelung: Vermeidungsgebot
und Ausgleichspflicht gem. § 15 BNatSchG und § 1a BauGB). Dabei sind insbesondere auch die Belange des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, der
besonderen Artenschutz gem. (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RL) und Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) sowie andere Umweltfachgesetze zu beachten.
Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag/Grünordnungsplan hat dabei den Charakter eines Fachgutachtens, das als
'Abwägungsmaterial' in den Prozess der geordneten Städtebaulichen Planung einfließt, aber keine
eigene Rechtskraft erlangt. Seine Aussagen können in den B-Plan als Festsetzung (z.B. bestimmter Pflanz- oder
Sicherungsmaßnahmen) übernommen werden, um die Kompensation des Eingriffs zu sichern. Damit werden sie ebenfalls
geltendes Recht.
Für die praktische Umsetzung entwickelt die Landschaftsplanung Konzepte zum Arten- und Biotopschutz, zum Schutz
von Boden, Wasser- und Luft und zur Sicherung von naturverträglichen Erholungsmöglichkeiten, zur Entwicklung
und Erhaltung von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage.
Dazu gehören beispielsweise Pflanzung von Baumreihen, Feldrainen und Wildschutzgehölzen mit standortgerechten
und einheimischen Gehölzen, Maßnahmen zur Extensivierung von Land- und Forstwirtschaft, Anlage von Acker-
und Waldsäumen, Anlage und Renaturierung von Gewässern, Entsiegelung von Flächen und andere geeignete
Maßnahmen. Für diese Maßnahmen gilt es Entwicklungsziele zu formulieren und durch Festlegung geeigneter
Schutz- bzw. Pflegekonzepte die nachhaltige Funktionsfähigkeit des entspr. Biotops sicher zu stellen.
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